Aktuelle Satzung

Neufassung Stand: 20.04.2018

TSV Westfalia 06 Westerkappeln e.V.

Vorbemerkungen:

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

S a t z u n g

Präambel

Der Verein TSV Westfalia 06 Westerkappeln e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „TSV Westfalia 06 Westerkappeln e.V.“ und wurde im Jahre 1906 gegründet. Er ist beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen unter der Register-Nr. 15329 . Er hat seinen Sitz in 49492 Westerkappeln.
 
§ 2 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind b l a u - w e i ß .
 
§ 3 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    1. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    2. die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    3. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
  2. die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und
    -maßnahmen,
  3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
    1. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
    2. Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
  4. d)Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

§ 4 Gemeinnützigkeit
1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte                            Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)      Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3)      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied

  1. )im Kreissportbund Steinfurt
  2. )in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a)         aktiven Mitgliedern
b)         passiven Mitgliedern
c)         außerordentlichen Mitgliedern
d)        Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes bestimmt.


§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eintritt in den Verein        und Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

(2)  Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung des        gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(3)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Ablehnungen müssen mit 2/3        Mehrheit erfolgen. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der        Aufnahme besteht nicht.

§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1)      Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2)      Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3)      Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 § 10 Mitgliedsbeitrag
(1)  Der Verein erhebt am 1. Februar und am 1. August jeden Jahres einen Halbjahresbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Es können zusätzlich Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden; über die Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

Ergänzung:

Die Tennisabteilung ist befugt, abweichend von dieser Bestimmung, die Erhebung der Mitgliedsbeiträge sowie Aufnahmegebühren selbstständig zu regeln.

Die anderen Abteilungen sind in Abstimmung mit dem Vorstand berechtigt, einen Zusatzbeitrag zu erheben.

(2)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

(3)  Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beitragsbefreiung bzw. Beitragsstundung gewähren. Hierfür muss ein schriftlicher Antrag beim Vorstand eingereicht werden.

(4)  Bei Beitragsrückstand ist der Vorstand berechtigt, die Beiträge nach schriftlicher Mahnung einzuziehen bzw. einziehen zu lassen. Die dadurch entstehenden Unkosten gehen zu Lasten der Mitglieds.

(5)  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet

-     durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

-     durch Ausschluss aus dem Verein (§ 11);

-     durch Streichung aus der Mitgliederliste;

-     durch Tod;

-     durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 12 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

- sich grob unsportlich verhält;

- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer    Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

 § 13 Ehrungen
(1)  Für besondere Verdienste um den Verein können verliehen werden

a)   die Vereinsnadel in Silber

b)   die Vereinsnadel in Gold

c)   die Eigenschaft als Ehrenmitglied für besondere Verdienste um den Verein

(2)  Die Verleihung der Vereinsnadel wird vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen und in der Mitgliederversammlung       vollzogen.

(3)  Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die        Mitgliederversammlung. 

 § 14 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

a)   Der geschäftsführende Vorstand

b)   Der erweiterte Vorstand

c)   Die Mitgliederversammlung

d) Die Vereinsjugend

 § 15 Geschäftsführender Vorstand
(1)  Der geschäftsführende Vorstand (gemäß § 26 BGB) besteht aus:

a)   1. Vorsitzender

b)   2. Vorsitzender

c)   3. Vorsitzender

d)   1. Geschäftsführer

e)   2. Geschäftsführer

f)   1. Schatzmeister

g)   2. Schatzmeister

h)   Abteilungsleiter der Tennisabteilung

i) stellvertretender Abteilungsleiter der Tennisabteilung

j) Kassenwart der Tennisabteilung

(2)  Der geschäftsführende Vorstand Funktionen a) bis g) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung, Funktionen h) bis j) durch Beschluss der Tennisabteilung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3)  Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.

 § 16 Vorstandssitzung
(1)  Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom 2., oder in dessen Abwesenheit vom 3. Vorsitzenden einberufen.

(2)   Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3)  Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei die drei Vorstandsmitglieder der Tennisabteilung gemeinsam nur eine Stimme haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.

(4)  Zur Beratung einzelner Punkte kann der geschäftsführende Vorstand die zuständigen Spartenleiter bzw. Vereinsfunktionäre hinzuziehen.

§ 17 Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Vorsitzende hat die Pflicht, die genaue Einhaltung der Satzung zu überwachen. Er beruft rechtzeitig die erforderlichen Sitzungen und Versammlungen ein und setzt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnung fest. Gleichzeitig führt er den Vorsitz.

(2) Der 2. Vorsitzende, nachfolgend der 3. Vorsitzende, hat in Abwesenheit des 1. Vorsitzenden dessen Pflichten und Rechte zu übernehmen. Dem 2. und 3. Vorsitzenden obliegt vor allem die innere Führung und der Aufbau des Vereins.

(3) Der Geschäftsführer regelt den Schriftwechsel und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der 2. Geschäftsführer übernimmt in dessen Abwesenheit dessen Rechte und Pflichten. Außerdem obliegt ihm der Bereich Marketing. Die Protokolle müssen gemeinsam mit dem 1., 2. oder 3. Vorsitzenden unterschrieben werden.

(4) Der 1. Schatzmeister ist für die Finanzbuchhaltung des Vereins verantwortlich.

(5) Der 2. Schatzmeister ist für das Beitragswesen verantwortlich.

§ 18 Erweiterter Vorstand
(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

b) Die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen

c) Der Jugendleiter

Der erweiterte Vorstand ist bei allen wichtigen Angelegenheiten und Beschlüssen zu hören. Soweit die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder nicht an anderer Stelle (§ 16) festgelegt sind, gilt Folgendes:

Die Abteilungsleiter sind für die Organisation und den Sportbetrieb in den entsprechenden Abteilungen verantwortlich. Sie können sich Mitglieder als Mitarbeiter auswählen, die der Bestätigung durch den Vorstand bedürfen.

(2) Die Abteilungsleiter werden alle 2 Jahre vor der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern ihrer Abteilung gewählt und dem Vorstand zwecks Bestätigung gemeldet.

(3) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden einmal im Monat statt. Aus besonderen Gründen können die Sitzungen auch durch den 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen werden.

(4) Über die Sitzungen ist vom 1. Geschäftsführer, in dessen Abwesenheit vom 2. Geschäftsführer ein Protokoll zu führen.

(5) Die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung ist wie unter § 15 Absatz (2) und (3) geregelt.

§ 19 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie findet bis zum 30. April eines jeden Jahres statt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt vom geschäftsführenden Vorstand durch Aushang im Vereinsheim und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin er folgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Alle Mitglieder können bis zum 15. März eines jeden Jahres schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen.

(4) Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Berichte des erweiterten Vorstandes

b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

c) Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes (alle 2 Jahre)

d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

e) Verschiedenes

(5) Entlastung und Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes:

Die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

(6) Beschlussfassung:

Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszweckes ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese Einberufung muss mindestens 7 Tage vor der Versammlung in Textform an die Mitglieder erfolgen.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 21     Abteilungen
(1) Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der erweiterte Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

(2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

(4) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des erweiterten Vorstandes.

(5) Die Tennisabteilung ist befugt, ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen der rechtlichen, steuerlichen, gemeinnützigkeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten selbstständig zu regeln.

§ 22 Vereinsjugend
1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

  1. der Jugendleiter
  2. die Jugendversammlung

Der Jugendleiter ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.

4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf.

Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 23 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

5) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 24 Kassenprüfer
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer aus den Reihen der Mitgliedschaft gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus, der durch ein neu gewähltes Mitglied ersetzt wird. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis von den jeweiligen Ergebnissen ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 25     Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

a) Finanzordnung

b) Geschäftsordnung

Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen; die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 26 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

(3) Für sämtliche Belange der Tennisabteilung und für Schäden, die dem Verein, Mitgliedern des Vereins oder Dritten durch die Tennisabteilung entstehen, gilt für die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder, dass hierbei sowohl im Innenverhältnis des Vereins als auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten allein der Abteilungsleiter, der stellvertretende Abteilungsleiter und der Kassenwart der Tennisabteilung haften. Für sämtliche Belange des Gesamtvereins und der anderen Abteilungen und für Schäden, die dem Verein, Mitgliedern des Vereins oder Dritten durch den Gesamtverein oder andere Abteilungen entstehen, gilt für die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder, dass hierbei sowohl im Innenverhältnis des Vereins als auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten allein die übrigen Vorstandsmitglieder haften.

§ 27 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es unter­sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 28 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonst keine Beschlüsse fasst.

(2) Die Auflösung muss mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Stand: 28.04.2018